Beim vorliegenden Gesetz geht es vor allem um Fragen bei der Umsetzung der Grundsteuerreform aus dem Jahr 2019. Damit die Reform 2024 in Kraft treten kann, sollen noch einige Unklarheiten beseitigt werden. Das finden wir grundsätzlich richtig. Daneben geht es noch um die Finanzierung des Kinderbonus 2021 und um die Forschungsförderung.
Zur Grundsteuer will ich noch mal kurz unsere Haltung zur Reform von 2019 in Erinnerung rufen. Wir finden, dass sich die Grundsteuer nach dem tatsächlichen Wert, das heißt, praktisch nach dem Verkehrswert der zu besteuernden Immobilie, also Grund und Gebäude, richten muss. Diese Haltung war – das muss man der SPD zugutehalten – auch der Ausgangspunkt des Reformvorschlags des Bundesfinanzministers. Leider wurde die Orientierung am Verkehrswert insbesondere auf Druck der CSU und aufgrund der Zustimmungspflichtigkeit im Bundesrat im Laufe der Reformgesetzgebung immer weiter aufgeweicht. Am Ende trat ein stark aufgeweichtes Verkehrswertmodell als Bundesgesetz in Kraft, das den Ländern ausdrücklich die Wahl anderer Bewertungsmodelle erlaubt. Praktisch beobachten wir daher gerade, wie bis zum Inkrafttreten der Reform in 2024 ein mehr oder weniger uneinheitlicher Grundsteuerflickenteppich geknüpft wird.
Wir unterstützen, dass die Umsetzung der Grundsteuerreform durch das vorliegende Umsetzungsgesetz präzisiert wird und haben dazu insgesamt wenige Einwände. Es bleibt aber bei unserer Grundsatzkritik, dass durch das Wahlrecht der Länder die Grundsteuerreform trotz noch so vernünftiger Umsetzungsgesetze im Bund alles andere als einheitlich, rechtlich wasserdicht und fair umgesetzt werden wird. Das ist vor allem für die Kommunen ein Problem; denn sie schicken die Grundsteuerbescheide raus, und sie trifft der Unmut der Bürgerinnen und Bürger, wenn die Steuerbescheide ab 2024 als unverständlich oder unfair empfunden werden. Leider lassen sich diese Probleme auf der Bundesebene nicht mehr heilen, und so kann ich den Menschen vor Ort nur empfehlen, sich entsprechend die richtige Landesregierung zu wählen.
Zu den anderen Aspekten des vorliegenden Gesetzes:
Der Bund übernimmt den Länder- und Gemeindeanteil an der Finanzierung des im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz festgelegten Kinderbonus 2021. Das ist gut so, auch wenn wir uns den Kinderbonus deutlich höher gewünscht haben.
Die Anpassung der Begriffsdefinition „verbundene Unternehmen“ im Forschungszulagengesetz hingegen finden wir kompletten Unsinn, weil sie das aus unserer Sicht völlig ineffektive und ineffiziente Förderungskonzept des Forschungszulagengesetzes weiter festschreibt und letztlich nur ein Steuergeschenk für größere Unternehmen darstellt. Wir bezweifeln grundsätzlich die zielgenaue Wirkung indirekter steuerlicher Wirtschaftsförderung und ziehen direkte Förderinstrumente für Unternehmen – nicht nur in der Coronakrise – ganz eindeutig vor.
Im Ergebnis können wir uns daher zum vorliegenden Gesetz nur enthalten, auch wenn wir die Maßnahmen zur Grundsteuer und zum Kinderbonus unterstützen.