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Teilnahme der Petenten an Berichterstattergesprächen

Archiv Linksfraktion - Nachricht von Kerstin Kassner, Sören Pellmann, Kersten Steinke,

Die Arbeit des Petitionsausschusses vollzieht sich weitestgehend ohne die Möglichkeit der öffentlichen Wahrnahme. Auch für die Petenten ist der Ablauf des Verfahrens und die Entscheidungsfindung zu seinem Petitionsanliegen weitestgehend intransparent. Nur in Einzelfällen erfolgt eine Beratung von Petitionsanliegen in öffentlicher Sitzung. Die abschließende Behandlung und Entscheidung über eine Petition findet ausschließlich in geschlossener Ausschusssitzung statt. Lediglich bei Ortsterminen werden die Petenten im Regelfall in das Geschehen eingebunden, ohne darauf allerdings einen Anspruch zu haben.

Dem Petitionsausschuss obliegt nicht nur formell die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden (Art.45c GG), sondern ihm kommt an einer wesentlichen Schnittstelle der Kommunikation zwischen den Bürgern und dem Parlament auch eine weitergehende gestaltende demokratische Funktion zu. So bietet das Petitionsverfahren eine wesentliche Chance Prozesse politischer Entscheidungsfindung sichtbar zu machen und so auch im Einzelfall befriedend zu wirken. Dazu muss dem Petenten die Möglichkeit eröffnet werden, den Umgang mit seinem Petitionsanliegen auch nachvollziehen zu können. Die Teilnahme an Berichterstattergesprächen ist dafür

eine mögliche Maßnahme. Diese Regelung wäre auch geeignet, das Vertrauen der Petenten in die Arbeit des Ausschusses und seine Entscheidungsfindung zu stärken. Dass dem Vertrauen in die demokratischen Parlamentsprozesse eine wichtige Bedeutung zukommt, stellte bereits das Bundesverfassungsgericht fest: „Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich“ (BVerfGE 40, 296, 327).

Da auch Situationen denkbar sind, in denen dem Petitionsanliegen ohne Teilnahme des Petenten an einem Berichterstattergespräch ggf. besser Rechnung getragen werden kann, ist die Änderung der Verfahrensgrundsätze als ein qualifiziertes Minderheitenrecht ausgestaltet. So soll eine sachgerechte Anwendung dieser Norm sichergestellt werden.

Hier können Sie den Antrag als PDF herunterladen.