Kommentar zum Referentenentwurf
Die Diskussion um die Nachhaltigkeit von Bioenergie hält weiter an. Insbesondere biogene Kraftstoffe, wie Biodiesel und Bioethanol, stehen in der Kritik. DIE LINKE und Umweltverbände fordern seit über einem Jahr von der Bundesregierung eine Nachhaltigkeitsverordnung, die wirksame soziale und ökologische Anforderungen an heimische und importierte Bioenergien stellen soll. Ein Verordnungsentwurf von Ende August kann diese Anforderungen jedoch kaum erfüllen. Eine erste Bewertung:Gute fachliche Praxis ohne Sozialstandards
Der Entwurf setzt als Grundanforderung auf die „gute fachliche Praxis“ und ein auf das Ökosystem bezogenes Verschlechterungsverbot. Diese Bedingungen gelten bereits in der konventionellen Landwirtschaft, werden aber auch hier bisher nicht durchgängig erfüllt, da es belegbar zu Verschlechterungen und höheren Belastungen kommt. Es wird hier eine generelle Debatte zur "guten fachlichen Praxis" in der Landwirtschaft zu führen sein.
Für Importe soll Nachhaltigkeit weitgehend erfüllt sein, wenn in den Erzeugerländern ähnliche Standards wie hierzulande gelten oder eingehalten werden. Die Frage ist, wie in Schwellen- und Entwicklungsländern diese Anforderungen im Einzelnen nachgewiesen werden soll.
Soziale Standards sind vor allem für Bioenergie-Importe aus Entwicklungsländern von hoher Bedeutung, da der Anbau von Agrarenergie-Pflanzen in der jetzigen Praxis nicht nur zu einem massiven Raubbau führt, sondern oft auch zur Verdrängung von Kleinbauern und Vertreibung indigener Völker. Dass der Verordnungsentwurf mit Verweis auf WTO-Rechte darauf verzichtet, ist nicht hinnehmbar.
Gebiete mit „hohem Naturschutzwert“ sollen zwar vom Bioenergieanbau ausgenommen sein. Es fehlen aber genaue Schutzgebietsdefinitionen. Es gibt keinen Bezug auf die Schutzkategorien des Bundesnaturschutzgesetzes. Demnach ist der Anbau auf jeden Fall in Landschaftsschutzgebieten und Naturparken uneingeschränkt möglich. Außerdem fehlen Abstandsregelungen zu Schutzräumen.
Mogelpackung für die Zwangsquote
Biokraftstoffe sollen ein bestimmtes CO2-Minderungspotential gegenüber den mineralischen Kraftstoffen erreichen. Dabei muss jeweils die gesamte Wertschöpfungskette einbezogen werden. Bis Ende 2009 sollen laut Verordnungsentwurf geringere Minderungswerte gelten. Das bedeutet eine Übergangsfrist für die jetzigen Produzenten. Das Bundesumweltministerium setzt hier mit 20 Prozent einen geringeren Minderungswert an, als der Landwirtschaftminister, der 30 Prozent vorsieht. Umweltminister Gabriel hat hier offenbar Sorge um die Erfüllung der Zwangsquote, da die bisher auf den Markt gebrachten Biokraftstoffe keinen höheren Wert erreichen. Ab Ende 2009 soll der Wert dann 40 Prozent betragen. Nach Ansicht von Klimaschutz- und Umweltexperten ist dieser Wert zur Erfüllung der Klimaziele unzureichend. Dach muss das CO2-Minderungspotential mindestens 50 Prozent betragen und der Entwicklung angepasst werden. In jedem Falle muss der nur anteilige Vorteil von Biokraftstoffen gegenüber mineralischem Sprit Auswirkungen auf die EU-weiten CO2-Pflichtziele der Automobilwirtschaft haben.
Die Regelung für Biokraftstoffe, die besser sind als der Mindeststandard von 40 Prozent führen zu einem Schönrechnen der Pflichtquote. Damit werden zwar Nachhaltigkeitsanstrengungen gefördert, die über die Mindestanforderungen hinausgehen. Allerdings wird so die Quote künstlich hochgerechnet, denn jedes Produkt, das über die 40 Prozent hinausgeht, erhält einen rechnerisch höheren Wert. Das heißt: Ein Liter Biosprit mit einem CO2-Minderungspotential von 80 Prozent kann bei der Quote wie zwei Liter gerechnet werden. Offenbar umgeht Umweltminister Gabriel damit die Kritik des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU), die gesetzlich festgelegte Quote sei unter nachhaltigen Anbaubedingungen nicht erreichbar.
Vollzugsprobleme sind vorprogrammiert
Um die CO2-Minderungspotentiale der verschiedenen Kraftstoffe bewerten zu können, werden in Anhang 1 der Verordnung Grundsätze festgemacht. Dabei wird deutlich, dass die Beschreibung der CO2-Emissionen über die gesamte Wertschöpfungskette recht schwierig ist. Das gilt beispielsweise für die Einbeziehung von Landnutzungsänderungen (z.B. Umbruch von Wald zu Acker). Hier stellt sich die Frage, ob die Bewertung nur einmal vorgenommen wird, nämlich im Jahr der Umnutzung, oder dauerhaft mindernd wirkt.
Einheitliche und nachvollziehbare Grundsätze für die Ermittlung der Klimagas-Minderung konnten offenbar nicht durchgängig dargestellt werden. Eine gewisse Gefahr birgt deshalb der Anhang 2, der Standardwerte für Fälle festlegt, in denen Einzelnachweise zur Klimarelevanz schwerfallen oder zu aufwendig sind. Dabei könnte es zu einer erheblichen Aufweichung von Standards kommen.
Die Zertifizierung soll von privatwirtschaftlichen Stellen vorgenommen werden, was zu Interessenskonflikten führen kann. Es wäre deshalb sinnvoller, die Zertifizierung bei einer Bundesfachbehörde wie dem Umweltbundesamt anzusiedeln.