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Verwertungsgesellschaften

Themenpapiere der Gruppe

Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die VG WORT oder die VG BildKunst sind aus der urheberrechtlichen Praxis nicht wegzudenken. Sie sorgen dafür, dass Komponisten und Textdichterinnen, Autoren und Journalistinnen, bildende Künstlerinnen und Fotografen Geld bekommen, wenn ihre Werke genutzt werden. Sie verwalten treuhänderisch die Pauschalabgaben aus dem Verkauf von Leermedien wie DVDs, sie rechnen mit den Rundfunkanstalten und Veranstaltern ab, und sie sorgen dafür, dass das Geld regelmäßig an die Berechtigten ausgeschüttet wird. Das System der kollektiven Rechtewahrnehmung garantiert, dass die Schöpferinnen und Schöpfer kreativer Werke auch dann Geld bekommen, wenn es nicht möglich ist, individuell abzurechnen.

In den letzten Jahren ist allerdings viel Kritik an den Verwertungsgesellschaften laut geworden. Unabhängige Musikveranstalter beklagen unverhältnismäßige Preissteigerungen bei den Urheberrechtsabgaben. Die Geräteindustrie hält die pauschal erhobenen Gebühren insgesamt für intransparent. Künstler wehren sich dagegen, dass sie keine freien Lizenzen verwenden dürfen, wenn sie bei der GEMA unterschrieben haben. Und nicht zuletzt zweifeln viele Urheberinnen und Urheber die Verteilungsgerechtigkeit an. Erst im Jahr 2016 wurde durch eine höchstrichterliche Entscheidung die jahrelange Praxis gestoppt, dass sie bei den meisten Ausschüttungen Abzüge zugunsten der Verwerter hinnehmen müssen, also etwa der Musik- und Buchverlage.

DIE LINKE setzt sich dafür ein, die Verwertungsgesellschaften umfassend zu reformieren. Dabei fordern wir vor allem verbesserte Mitbestimmungsrechte der Kreativen. Es geht nicht an, dass ein signifikanter Teil der Wahrnehmungsberechtigten faktisch von der Mitwirkung ausgeschlossen wird, weil er die Voraussetzungen für eine stimmberechtigte Vollmitgliedschaft nicht erfüllt. Die staatliche Aufsicht muss bei einer Regulierungsbehörde des Bundes angesiedelt werden, um aktiver und gründlicher kontrollieren zu können. Von Vergütungen, die nach dem Gesetz allein den originären Rechteinhabern zustehen, dürfen keine willkürlichen Abzüge zugunsten Dritter vorgenommen werden. Und schließlich müssen neue Tarife vor Inkrafttreten von der Aufsicht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.


  

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