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Swift-Abkommen

Themenpapiere der Gruppe

 

Seit Ende 2001 verwenden die USA ein Programm zur Aufspürung der Finanzströme des Terrorismus (TFTP).

Um einen auch völkerrechtlich legitimierten Zugriff auf die Daten aller Finanztransaktion der Europäischen Bürgerinnen und Bürger für sich zu beanspruchen, handelten die USA ein Abkommen mit der Europäischen Union aus. Das sogenannte SWIFT – Abkommen trat am 01. August 2010 in Kraft und ermöglicht den amerikanischen Behörden nun – nach Genehmigung durch EUROPOL-  ungehinderten Zugriff auf die Daten der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT), die den europäischen Zahlungsverkehr überwacht.

Neben dem ungehinderten Zugriff auf die Daten der Finanztransaktionen der europäischen Bürgerinnen und Bürger ist auch deren Speicherung (bis zu 5 Jahren) und grenzenlose Weitergabe nach Lust und Laune der U.S. – Terrorfahnder Bestandteil des SWIFT – Abkommens.

Problematisch ist dabei der Mangel an Kontrolle bei der Datenübermittlung an die U.S. Behörden. Zwar sieht das Abkommen EUROPOL als gemeinsame Kontrollinstanz (GKI)  vor, vernachlässigt dabei aber die Tatsache, dass somit ein Terrorfahnder den anderen auf die Einhaltung der Rechte von Bürgerinnen und Bürgern kontrolliert. Selbst den offiziellen Instanzen der Bundesregierung ist die Einsicht in die geheimen Berichte der GKI verweigert – somit sind die Ausmaße des SWIFT – Abkommens unkontrollierbar und ein datenschutzrechtliches Desaster.

Auch für die Bürgerinnen und Bürger, die Überweisungen und andere Finanzaktivitäten in das außereuropäische Ausland abwickeln, ist das System undurchschaubar. Sie können nie wissen ob und wann sie – beispielsweise durch eine Überweisung an eine humanitäre Hilfsorganisation in Afghanistan – in das Visier der Terrorfahnder geraten, denn das SWIFT – Abkommen beinhaltet eine Datenerfassung nach nicht überschaubareren Rastern und erlaubt die Datenübermittlung an die US – Behörden bereits bei Verdacht.

Das Abkommen beinhaltet zwar Informations- und Widerspruchsrechte, jedoch nur nach amerikanischem Recht. Die deutschen Bürgerinnen und Bürger können sich zwar auch bei den zuständigen  Datenschutzbehörden beschweren und Widerspruch einlegen, faktisch – so der Bundesbeauftragte für Datenschutz Peter Schaar, sind diese Behörden jedoch reine Briefkastenadresse.

Die grundsätzliche Notwendigkeit des SWIFT – Abkommens wird permanent mit Terrorismusbekämpfung begründet, tatsächlich konnte jedoch weder die Bundesregierung noch die Europäische Kommission einen Nachweis erbringen, welcher belegt, dass ein derartiges Abkommen nötig ist. Man kritisierte zwar einerseits die niedrigen datenschutzrechtlichen Standards des Abkommens und forderte deren Ausgestaltung, nutzte jedoch gleichzeitig die vom US- Finanzministerium und der US- Regierung gestreuten Informationen über die angeblichen Terrorfinanzströme zu eigenen Zwecken.

Die Bundesregierung prüfte an keiner Stelle der Verhandlungen, ob sie mit der Unterzeichnung des Abkommens gegen das Bundesverfassungsgerichturteil zur Vorratsdatenspeicherung verstößt. Dort heißt es nämlich:

„Durch eine vorsorgliche Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der europäischen Union erheblich geringer“

(BVerfG, 1BvR 256/08 vom 02.03.2010, Absatz – Nr. 218)

Derzeit arbeitet die Europäische Union mit Hochdruck am Aufbau eines EU-eigenen zum Aufspüren der Terrorismusfinanzierung und hat dazu im Juli 2011 eine erste Mitteilung der Kommission vorgelegt (KOM/2011/429eg).

Die Fraktion DIE LINKE lehnt solch intransparente und unkontrollierbare Abkommen ab und setzt sich weiterhin für die Erhöhung datenschutzrechtlicher Standards, sowie die Wahrung der Rechte aller Bürgerinnen und Bürger ein.