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Kündigungsschutz

Themenpapiere der Gruppe

Knapp ein Fünftel der Beschäftigten in Deutschland arbeitet ohne Kündigungsschutz, weil sie in Kleinstunternehmen beschäftigt sind. Denn seit dem Jahr 2004 greift das Kündigungsschutzgesetz in der Regel erst in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten - vorher lag die Grenze bei fünf Beschäftigten. Auch für Menschen mit befristeten Arbeitsverträgen ist der Kündigungsschutz in der Regel ausgehebelt. Wenn ihr Vertrag ausläuft, müssen sie um ihren Arbeitsplatz bangen.

Im Kündigungsschutzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen eine Kündigung zulässig ist. Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Unter welchen Bedingungen das der Fall ist, legt dieses Gesetz fest. Zweifelt der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung an, kann er vor Gericht klagen.

Dem Kündigungsschutz kommt unter den Schutzrechten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine besondere Bedeutung zu. Ein wirksamer Kündigungsschutz verringert die Erpressbarkeit der Beschäftigten im Betrieb. Denn sie können bessere Arbeitsbedingungen und geltende Rechte nur durchsetzen, wenn sie Schutz vor willkürlichen Entlassungen genießen. Dies betrifft zum Beispiel Urlaubsansprüche und die Begrenzung der Arbeitszeit. Der Kündigungsschutz kann aber auch die Motivation und Kreativität der Beschäftigten fördern, da sie nicht permanent den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten müssen.

Daher fordert die Fraktion DIE LINKE eine Ausweitung des Kündigungsschutzes. Bestrebungen, den Kündigungsschutz weiter aufzuweichen, erteilen wir eine Absage. Weniger Kündigungsschutz führt nicht zu mehr Beschäftigung. Auch wenn dies immer behauptet wird, gibt es hierfür keinerlei Belege. Weniger Kündigungsschutz bedeutet mehr Unsicherheit für die Beschäftigten.

  • Der Kündigungsschutz ist zu stärken, indem er auf alle Betriebe unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl ausgeweitet wird. Dann würden alle abhängig Beschäftigten unter diesen Schutz fallen.
  • Zudem sollte der Kündigungsschutz nicht erst gelten, wenn man sechs Monate im Betrieb ist, sondern bereits nach drei Monaten.
  • Außerdem ist auch die Verdachtskündigung abzuschaffen. Die Unschuldsvermutung muss auch bei Kündigungen gelten.
  • Zugleich muss die Möglichkeit, bei Betriebsänderungen eine Namensliste zu erstellen, welche Mitarbeiter*innen gekündigt werden sollen, gestrichen werden. Diese dürfen nicht in ihrem Kündigungsschutz eingeschränkt werden.
  • Des Weiteren fordern wir eine Mindestabfindung von einem Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr für betriebsbedingte Kündigungen.
  • Auch muss die Befristung von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund abgeschafft werden, da hierdurch der Kündigungsschutz umgangen wird.
  • Nicht zuletzt müssen in profitablen Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen verboten werden, da sie nur der weiteren Steigerung der Gewinne dienen.