Die ungleiche Verteilung des Nettovermögens, also des um die Schulden bereinigten Vermögens, nimmt in Deutschland seit Jahren zu. Dem reichsten Zehntel der Bevölkerung gehören über zwei Drittel des gesamten Nettovermögens, während die ärmsten 50 Prozent nicht einmal über zwei Prozent verfügen. Schätzungen gehen davon aus, dass bis zum Jahr 2020 Vermögen im Wert von 2,6 Billionen Euro vererbt oder verschenkt wird. Ein erheblicher Teil dieser gigantischen Summe wird einem sehr kleinen Teil von Erbberechtigten zufließen. Die ungleiche Vermögensverteilung wird damit über Generationen hinweg verstetigt.
Eine angemessene Erbschaft- und Schenkungsteuer kann die Ungleichheit vermindern. Doch diese Chance verpasst Deutschland seit Jahren. Im Jahre 2011 betrug das Aufkommen aus Erbschaft- und Schenkungsteuer mit 4,2 Milliarden Euro gerade einmal 0,16 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Wären Erbschaften 2011 genauso besteuert worden wie in Frankreich, hätte das Aufkommen mit über 11 Milliarden Euro mehr als das 2,5-fache betragen. In Deutschland gibt es großzügige steuerliche Freibeträge für das Übertragen von Vermögen in der Kernfamilie und für Unternehmensvermögen. Seit der Reform der Erbschaftsteuer durch die große Koalition von Union und SPD im Jahr 2008 bleibt beispielsweise ein Geldvermögen von bis zu 1,3 Millionen Euro steuerfrei, wenn eine Witwe oder ein Witwer und zwei hinterbliebene Kinder die Erben sind. Die Vererbung oder Schenkung eines Unternehmens ist sogar vollständig steuerbefreit, wenn bestimmte Bedingungen für die Weiterführung des Unternehmens eingehalten werden. Die Koalition aus Union und FDP hat 2009 diese Bedingungen weiter entschärft. So reicht es mittlerweile, wenn ein geerbter Betrieb sieben Jahre (vorher zehn) nach der Übertragung in einem Umfang von 70 Prozent (vorher 100) wie zuvor tätig ist, damit dieses Unternehmenserbe komplett steuerfrei bleibt. Diesen Umstand nutzen mittlerweile zahlreiche Vermögende. Sie richten sogenannte Cash-GmbHs ein, deren einziger Zweck die Verwaltung des eigenen Vermögens ist. Somit kann das Privatvermögen als Unternehmensvermögen deklariert und steuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Vor allem deshalb sinkt das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer, obwohl gleichzeitig das Erbvolumen zunimmt.
Die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag fordert eine sozial gerechte Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit folgenden Eckpunkten. Die unterschiedlichen Vermögensarten werden steuerlich gleich behandelt. Alle Begünstigten erhalten einen einheitlichen Freibetrag in Höhe von 150.000 Euro. Für Erben/-innen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, für minderjährige Kinder, für Hinterbliebene aus einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder alternativ für eine von der Erblasserin oder dem Erblasser benannte Person verdoppelt sich der Freibetrag auf 300.000 Euro. Damit ist sichergestellt, dass durchschnittliches Wohneigentum nicht besteuert wird. Zusätzlich wird der Steuertarif vereinheitlicht. Der Spitzensteuersatz der Erbschaftsteuer beträgt 60 Prozent und gilt ab einem zu versteuerndem Erbe von drei Millionen Euro zuzüglich des jeweiligen Freibetrags. Großzügige Stundungsregelungen verhindern, dass das Fortbestehen von kleinen und mittleren Unternehmen gefährdet wird.
Demgegenüber stellen Union, FDP und SPD bereits Überlegungen an, wie sie auch künftig Unternehmensvermögen privilegieren können. Sie tun das, da aller Voraussicht nach die geltenden Steuerbefreiungen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden.