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Entsendung

Themenpapiere der Gruppe

Entsendung bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat geschickt werden, um dort zu arbeiten und Dienstleistungen zu erbringen. Mit einer A1-Bescheinigung weisen entsandte Beschäftigte nach, dass sie im Heimatland sozialversichert sind und deshalb keine Sozialabgaben im Ausland abgeführt werden müssen. Deutschland ist Hauptzielland für entsandte Beschäftigte aus der EU: 2010 wurden noch gut 250.000 sogenannte A1-Bescheinigungen zur Einreise nach Deutschland ausgestellt, 2018 waren es bereits knapp 429.000. Gleichzeitig ist Deutschland nach Polen selbst zweitgrößter Entsender.

 

Den Rahmen bilden die Dienstleistungsfreiheit und Personenfreizügigkeit, zwei der vier Grundfreiheiten der EU neben dem freien Waren- sowie Kapital- und Zahlungsverkehr. Die rechtliche Grundlage für die Entsendung war seit 1996 die Entsenderichtlinie 96/71/EC, 2018 wurde sie mit der Änderungs-Richtlinie (EU) 2018/957 überarbeitet. Das war aufgrund zunehmender Unterschiede bei den Arbeitskosten und missbräuchlichen Praktiken dringend geboten – in anderen Worten: Lohndumping, die Unterschlagung von Lohnbestandteilen sowie Sozialversicherungsbetrug. Denn gerade bei Entsendungen sind Beschäftigte insbesondere aufgrund sprachlicher, sozio-kultureller und rechtspraktischer Probleme in einer besonders schutzbedürftigen Lage. Nun soll der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am gleichen Ort gelten. Außerdem wurde die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten geklärt und Anforderungen an die Unterkünfte der entsandten Beschäftigten gestellt. Auch gelten in der Regel nach zwölf bzw. 18 Monaten fast die gesamten arbeitsrechtlichen Vorschriften des Aufnahmestaates. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass umfassende, repräsentative regionale oder branchenspezifische Tarifverträge zur Anwendung kommen. Und nicht zuletzt sind von den Mitgliedsstatten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Verstößen festzulegen. Der vorgelegte Regelungsspielraum auf europäischer Ebene ist also vielversprechend.

Umso enttäuschender ist, dass die deutsche Umsetzung deutlich hinter den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers zurückblieb: Die Erstreckung von Branchentarifverträgen per Rechtsverordnung auch auf entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schließt nur Mindestentgelte und nicht das gesamte Entgeltgitter ein. Außerdem wird die Gültigkeit allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge für entsandte Beschäftigte auf bundesweite Tarifverträge beschränkt. Beim Großteil der allgemein-verbindlichen Tarifverträge handelt es sich jedoch um regionale Branchentarifverträge. Sie finden nur bei Langzeitentsendung Anwendung, welche schätzungsweise jedoch weniger als 10 Prozent ausmachen. Auch wurde das Regel-Ausnahmeprinzip bei der Verlängerung der Entsendedauer von 12 auf 18 Monate ins Gegenteil verkehrt.

 

Die Fraktion DIE LINKE fordert:

  • die Spielräume der neuen Entsenderichtlinie zu nutzen und das Arbeitnehmerentsendegesetz entsprechend nachzubessern,
  • den Aufbau funktionierender Strukturen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
  • ein Verbandsklagerecht für Gewerkschaften,
  • die Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen,
  • sich auf EU-Ebene im Rahmen der sogenannten 883-Verhandlungen (EU-Verordnung zur Koordinierung der Sozialsysteme) für die Streichung der derzeitigen Möglichkeit einer nachträglichen Beantragung einer A1-Bescheinigung und auch von Ausnahmen für Kurzaufenthalte einzusetzen, um Missbrauch zu verhindern.